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Aktuelles

Keine Ausnahmen von der Müllabfuhr


Eine Änderung des NÖ Abfallwirtschafts-Gesetzes hebt die bisherige Regelung des G.V.U. Gänserndorf auf.


Die Abfallwirtschaftsgebühr ist, so wie die Kanalbenützungsgebühr und die Grundsteuer, eine verpflichtende Abgabe. Grundsätzlich ist nach dem Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (NÖ AWG) ohne Ausnahme jedes bebaute Grundstück im Pflichtbereich der öffentlichen Müllabfuhr betroffen.

Ausnahmen genau festgelegt

Die bisherige Regelung beim G.V.U. Bezirk Gänserndorf hat vorgesehen, dass nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, bei Abmeldung innerhalb eines Halbjahres, die Abfallbehälter am Ende des jeweiligen Halbjahres abgeholt und die Bescheide aufgehoben wurden.
Der niederösterreichische Landtag hat am 27. April 2017 eine Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes beschlossen. Die Möglichkeit zur Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter wurde entsprechend eingeschränkt.
Ausnahmen sind demnach nur mehr dann möglich, wenn sich auf einem Grundstück im Pflichtbereich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden.
Als Wohngebäude gilt ein baurechtlich bewilligtes und jederzeit nutzbares Gebäude. Voraussetzung für das Vorliegen eines Wohngebäudes ist, dass sich dieses tatsächlich zum Wohnen eignet. Ist auf Grund der Bausubstanz ein Bewohnen nicht möglich (z.B. Gebäude ist desolat, kein Anschluss an Versorgungseinrichtungen wie Strom, Gas, Wasser oder Kanal, usw.), liegt auch mit aufrechter Baubewilligung kein Wohngebäude im Sinne des NÖ AWG vor.
Unter Anstalten sind Institutionen zu verstehen, die keine Betriebe sind, aber einem bestimmten (öffentlichen) Zweck dienen, z.B. Verwaltungseinrichtungen, Schulen, Kindergärten und Internate, Pflege-, Pensionisten- und Rehabilitationseinrichtungen usw.
Sonstige Einrichtungen sind Institutionen, die weder als Betrieb noch als Anstalt qualifiziert werden können, bei welchen aber dennoch Müll anfallen kann, z.B. öffentliche und private Freizeiteinrichtungen.

Neue Ermittlungsverfahren
Die Geltung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 7 nach der alten Rechtslage läuft mit 1. Jänner 2019 automatisch aus.
Eine Aufhebung ist somit nicht erforderlich. Für diese Grundstücke ist mit Bescheid eine Zuteilung entsprechend vorzunehmen.
Bezüglich der alten Ausnahmefälle hat der G.V.U. daher neue Ermittlungsverfahren zu führen und gegebenenfalls eine Zuteilung auszusprechen.
Der Umweltverband wird ab Herbst auf jene Grundstückseigentümer zukommen, die bisher ausgenommen wurden.


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